Allgemeine Geschäftsbedingungen des Fotografen Florian W. Mueller (AGB/BFF)

1 Geltung der Geschäftsbedingungen

1.1 Geltungsbereich
Die Produktion von Fotos, Filmen und Videos (im Folgenden „Aufnahmen“ genannt) und die Erteilung von Lizenzen
an bereits bestehenden Aufnahmen erfolgt ausschließlich auf der Grundlage nachstehender Geschäftsbedingungen.
Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Produktions- und Lizenzverträge, sofern nicht ausdrücklich
abweichende Regelungen vereinbart werden.
Diese AGB gelten ab 01.01.2021. Alle früheren AGB verlieren ab diesem Zeitpunkt
ihre Gültigkeit.

1.2 Fremde AGB
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht
anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Fotograf
ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

2 Produktionsaufträge

Produktionsaufträge beinhalten die Anfertigung von Aufnahmen durch den Fotografen im Auftrag des Auftraggebers.
2.1 Kostenvoranschlag
Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich. Kostenerhöhungen braucht der Fotograf nur anzuzeigen,
wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten ist.

2.2 Bevollmächtigung zur Beauftragung Dritter
Muss bei der Auftragsabwicklung die Leistung eines Dritten in Anspruch genommen oder ein sonstiger Vertrag mit
Dritten abgeschlossen werden, ist der Fotograf bevollmächtigt, die entsprechenden Verpflichtungen im Namen
und für Rechnung des Auftraggebers einzugehen.

2.3 Briefing
Das Briefing des Auftraggebers bildet die Grundlage für die vom Fotografen zu erstellenden Aufnahmen und Kalkulationen.
Das Briefing hat der Auftraggeber vollständig, abschließend und schriftlich (z. B. als schriftliches Protokoll
einer Besprechung, per E-Mail etc.) an den Fotografen zu erteilen. Für den Fall, dass der Auftraggeber dem
Fotografen kein schriftliches Briefing erteilt, bilden das Pre-Production-Meeting (PPM), der bisherige E-Mail-Verkehr
zwischen dem Auftraggeber und dem Fotografen sowie die vom Fotografen angefertigten Gedächtnisprotokolle
zum PPM und Telefonnotizen die Grundlage für die Anfertigung der Aufnahmen.

2.4 Künstlerischer Gestaltungsspielraum
Bei der Anfertigung der Aufnahmen besteht für den Fotografen künstlerische Gestaltungsfreiheit, wobei jedoch die
verbindlichen Vorgaben des Auftraggebers aus Briefing, PPM und/oder mündlichen bzw. telefonischen Anweisungen
zu beachten sind. Reklamationen und/oder Mängelrügen hinsichtlich des vom Fotografen ausgeübten künstlerischen
Gestaltungsspielraums sind ausgeschlossen. Nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers
bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und sind gesondert zu vergüten.

2.5 Mängelrügen
Ist der Auftraggeber selbst oder ein von ihm Bevollmächtigter bei der Produktion der Aufnahmen anwesend, hat
dieser die Aufnahmen noch am Set zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber dem Fotografen unverzüglich
zu rügen, damit der Fotograf den Mangel beseitigen und neue Aufnahmen erstellen kann. Unterbleibt die
Mängelrüge, gelten die Aufnahmen als genehmigt und abgenommen.
Ist weder der Auftraggeber noch ein von ihm Bevollmächtigter bei der Produktion der Aufnahmen anwesend, wird
der Fotograf die Aufnahmen nach deren Erstellung an den Auftraggeber senden. Dieser hat die übermittelten Aufnahmen
unverzüglich auf eventuelle Mängel hin zu untersuchen.
Sind die Aufnahmen nach Ansicht des Auftraggebers mangelhaft, hat der Auftraggeber die Mangelhaftigkeit unverzüglich,
spätestens jedoch bis zum 14. Tag nach Eingang der Aufnahmen gegenüber dem Fotografen schriftlich
anzuzeigen und mindestens einen Mangel zu benennen. Der Auftraggeber kann in diesem Fall die Abnahme
verweigern. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Aufnahmen als vom Auftraggeber abgenommen (§ 640 Abs. 2
BGB).

2.6 Erreichbarkeit
Falls der Auftraggeber oder ein von ihm Bevollmächtigter bei der Produktion der Aufnahmen selbst nicht anwesend
ist, hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass er oder ein von ihm Bevollmächtigter zumindest telefonisch
Quelle/Stand: BFF-Praxishandbuch Fotorecht – Erstausgabe 2020 – 10.2.2 Muster Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fotografen
und per elektronischer Kommunikationsmedien (z. B. E-Mail, SMS etc.) für den Fotografen für kurzfristige Abstimmungen
und Entscheidungen ständig erreichbar ist.

2.7 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Soweit der Auftraggeber für die Produktion der Aufnahmen notwendige Informationen, Gegenstände (z. B. Produkte,
Waren etc.), Freigaben etc. zu liefern hat oder sonstige für die Produktion der Aufnahmen relevante Aufgaben
selbst übernimmt (z. B. Buchung von Fotomodellen, Locations oder Catering etc.), hat der Auftraggeber sicherzustellen,
dass die Lieferung, Bereitstellung, der Zutritt zu Locations, die Anreise von Fotomodellen etc.
rechtzeitig erfolgt, sodass die Produktion der Aufnahmen pünktlich zum vereinbarten Termin beginnen kann.
Sobald dem Auftraggeber bekannt ist, dass eine rechtzeitige Lieferung, Bereitstellung, der Zutritt zur Location, die
Anreise von Fotomodellen etc. nicht möglich ist, hat er dies dem Fotografen unverzüglich anzuzeigen. Hat dies
eine Verzögerung der Aufnahmeproduktion zur Folge, und liegt die Ursache dieser Verzögerung in der Sphäre
des Auftraggebers, hat der Auftraggeber die durch die Verzögerung entstandenen Kosten (z. B. zusätzlich notwendig
gewordene Hotelübernachtungen, Location-Tage, Buchungen von Fotomodellen, Stylisten, Visagisten,
Assistenten, Umbuchungen etc.) zu tragen.

2.8 Einholung von Releases
Soweit individualvertraglich nichts Abweichendes vereinbart wurde, ist der Auftraggeber bei Personenaufnahmen
und bei Aufnahmen von Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter
bestehen, verpflichtet, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderliche Zustimmung der abgebildeten
Personen und der Rechtsinhaber gem. dem Kunsturhebergesetz (KUG), der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
sowie ggf. weiterer gesetzlicher Bestimmungen einzuholen. In diesem Fall hat der Auftraggeber den Fotografen
von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren. Die Freistellungsverpflichtung
entfällt, sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
Die vorstehende Regelung gilt auch dann, wenn der Fotograf die aufzunehmenden Personen oder Objekte selbst
auswählt, sofern er den Auftraggeber so rechtzeitig über die getroffene Auswahl informiert, dass dieser die notwendigen
Zustimmungserklärungen einholen oder andere geeignete Personen bzw. Objekte für die Aufnahmearbeiten
auswählen und zur Verfügung stellen kann.

2.9 Gelieferte Gegenstände
Mit den vom Auftraggeber für die Produktion gelieferten Gegenständen darf der Fotograf wie folgt verfahren:
Handelt es sich bei den vom Auftraggeber gelieferten Gegenständen um verderbliche Waren (z. B. Lebensmittel),
werden diese vom Fotografen nach Beendigung der Produktion entsorgt.
Handelt es sich bei den vom Auftraggeber gelieferten Gegenständen um nicht verderbliche Gegenstände (z. B.
Kleidung etc.) werden diese nach Beendigung der Produktion an den Auftraggeber auf dessen Kosten zurückgesandt.

2.10 Bildauswahl
Der Fotograf wählt die Aufnahmen aus, die er dem Auftraggeber bei Abschluss der Produktion zur Abnahme vorlegt.
Nutzungsrechte werden unter der Voraussetzung vollständiger Zahlung nur an den Aufnahmen eingeräumt,
die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt.

3 Kündigung/Produktionshonorar/Nebenkosten/Rechnungsstellung

3.1 Kündigung
Beide Parteien können den Auftrag gemäß der gesetzlichen Vorschriften kündigen.

3.2 Zeitüberschreitung
Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich
überschritten, ist ein vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart,
erhält der Fotograf auch für die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern, den vereinbarten Stunden-
oder Tagessatz.

3.3 Zusatzleistungen und zusätzliche Arbeiten
Zusatzleistungen und über den vertraglich vereinbarten Umfang hinausgehende Arbeiten, insbesondere die Anfertigung
von Bildern über den bei Vertragsbeginn festgelegten Umfang hinaus, sind nach Zeitaufwand gesondert
zu vergüten.

3.4 Nebenkosten
Der Auftraggeber hat zusätzlich zu dem geschuldeten Honorar die Nebenkosten zu erstatten, die dem Fotografen
im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung entstehen (z. B. für digitale Bildbearbeitung, Fotomodelle, Visagisten,
Stylisten, Reisen etc.).

3.5 Fälligkeit des Honorars / Kostenvorschuss
Quelle/Stand: BFF-Praxishandbuch Fotorecht – Erstausgabe 2020 – 10.2.2 Muster Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fotografen
Das Produktionshonorar ist bei Ablieferung der Aufnahmen fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, ist
das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags
über einen längeren Zeitraum, kann der Fotograf Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand
verlangen. Die Nebenkosten sind zu erstatten, sobald sie beim Fotografen angefallen sind.
Darüber hinaus ist der Fotograf berechtigt, Kostenvorschüsse in angemessener Höhe zu verlangen.

3.6 Übergang der Nutzungsrechte
Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den Aufnahmen erwirbt der Auftraggeber erst mit der vollständigen
Bezahlung des Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten.

3.7 Elektronische Rechnungsstellung
Der Fotograf ist berechtigt, seine Rechnung in elektronischer Form zu stellen und dem Auftraggeber zuzusenden
(§ 14 UStG). Der Auftraggeber stimmt der elektronischen Rechnungsstellung und elektronischen Rechnungszusendung
zu.

4 Archivmaterial

Archivmaterial sind Aufnahmen, die sich im Archiv des Fotografen befinden und an denen der Fotograf dem Auftraggeber
Nutzungslizenzen in jeweils individuell vereinbartem Umfang einräumt.

4.1 Ansichtsmaterial
Aufnahmen, die der Auftraggeber aus dem Archiv des Fotografen anfordert, werden nur zur Sichtung und Auswahl
zur Verfügung gestellt.
Mit der Überlassung der Aufnahmen zur Sichtung und Auswahl werden keine Nutzungsrechte übertragen. Jede
Nutzung bedarf einer vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
Die Verwendung der Aufnahmen als Arbeitsvorlagen für Skizzen oder zu Layout-Zwecken, ebenso die Präsentation
bei Kunden, stellt bereits eine kostenpflichtige Nutzung dar.

4.2 Lizenzhonorar
Für die Einräumung von Nutzungsrechten an den Aufnahmen aus dem Archiv des Fotografen ist die vertraglich
vereinbarte Nutzungslizenzgebühr zu zahlen. Sofern eine Nutzungslizenzgebühr nicht ausdrücklich vertraglich
vereinbart wurde, bestimmt sich die vom Auftraggeber zu zahlende Nutzungslizenzgebühr nach den jeweils aktuellen
Bildhonoraren der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM).

5 Nutzungsrechte

5.1 Individuelle Nutzungsrechteeinräumung/Eigenwerbung
Der Auftraggeber erwirbt an den Aufnahmen nur Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten Umfang. Eigentumsrechte
werden nicht übertragen. Ungeachtet des Umfangs der im Einzelfall eingeräumten Nutzungsrechte
bleibt der Fotograf berechtigt, die Bilder im Rahmen seiner Eigenwerbung zu nutzen.

5.2 Keine Weiterübertragung an Dritte
Die Übertragung und/oder Einräumung der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte an Dritte, auch wenn
es sich dabei um mit dem Konzern verbundene Unternehmen, Tochterunternehmen, Vertriebspartner des Auftraggebers
oder andere Redaktionen eines Verlags handelt, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des
Fotografen.
Der Fotograf ist berechtigt, die Erteilung der Zustimmung zu der geplanten Drittnutzung von der Zahlung eines
angemessenen Lizenzhonorars abhängig zu machen.

5.3 Keine Bearbeitung
Eine Nutzung der Aufnahmen ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig. Jede Änderung oder Umgestaltung
(z. B. Montage, fototechnische Verfremdung, Kolorierung) und jede Veränderung bei der Bildwiedergabe
(z. B. Veröffentlichung in Ausschnitten) bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Hiervon ausgenommen
ist lediglich die Beseitigung ungewollter Unschärfen oder farblicher Schwächen mittels digitaler Retusche.

5.4 Urheberbenennung
Bei jeder Bildveröffentlichung ist der Fotograf als Urheber zu benennen. Die Benennung muss beim Bild erfolgen.

6 Bilddaten / digitale Bildverarbeitung

6.1 Datenüberlassung/Datenformat
Der Fotograf übergibt dem Auftraggeber die ausgewählten Aufnahmen sowie die dazugehörigen Daten, Dateien
und Datenträger (Aufnahmematerial) nach Fertigstellung des Auftrags. Das Datenformat bestimmen die Parteien
einvernehmlich. Wird keine Bestimmung getroffen, kann der Fotograf ein geeignetes Datenformat bestimmen und
einen geeigneten Datenträger auswählen. Der Fotograf ist nicht zur Archivierung der vertragsgegenständlichen
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Aufnahmen auf eigenen Datenträgern verpflichtet und übernimmt keine Gewähr für das Bereithalten des Aufnahmematerials,
nachdem das Aufnahmematerial an den Auftraggeber übergeben wurde.

6.2 Digitale Weitergabe
Die Weitergabe von digitalen Aufnahmen im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern ist nur zulässig,
soweit die Ausübung der eingeräumten Nutzungsrechte diese Form der Vervielfältigung und Verbreitung erfordert.

6.3 Archivierung
Die Aufnahmen dürfen nur für die eigenen Zwecke des Auftraggebers und nur für die Dauer des Nutzungsrechts
digital archiviert werden. Die Speicherung der Aufnahmen in Online-Datenbanken oder sonstigen digitalen Archiven,
die Dritten zugänglich sind, bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber.

6.4 Bilddaten
Die in den Dateien der Aufnahmen enthaltenen EXIF-, IPTC- und/oder XMP-Daten dürfen vom Auftraggeber weder
verändert noch entfernt werden.
Der Auftraggeber hat durch geeignete technische Mittel sicherzustellen, dass diese Daten bei jeder Datenübermittlung,
bei jeder Übertragung der Bilddaten auf andere Datenträger, bei jeder Wiedergabe auf einem Bildschirm
sowie bei jeder öffentlichen Wiedergabe erhalten bleiben.

7 Haftung und Schadensersatz

7.1 Haftungsumfang
Der Fotograf haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung
des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit, für die der Fotograf auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.

7.2 Haftungsausschluss für Leistungen Dritter
Schließt der Fotograf aufgrund einer entsprechenden Vollmacht im Namen und für Rechnung des Auftraggebers
einen Vertrag mit Dritten ab, so haftet er nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Personen
und Unternehmen.

7.3 Haftungsausschluss für Nutzung der Aufnahmen
Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung seiner Bilder. Insbesondere haftet er nicht für die
wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der Nutzung.

7.4 Verjährung
Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen
ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche,
die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner
Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen
beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

7.5 Vertragsstrafe bei Nutzungsrechteverletzung
Bei unberechtigter Nutzung, unerlaubter Nutzungsrechteüberschreitung, unberechtigter Veränderung oder Umgestaltung
oder Weitergabe eines Bildes an Dritte durch den Auftraggeber ist der Fotograf berechtigt, eine Vertragsstrafe
in Höhe von 200 % des vereinbarten oder – mangels Vereinbarung – des üblichen Nutzungshonorars, mindestens
jedoch 500 € pro Bild und Einzelfall zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs
bleibt hiervon unberührt.

7.6 Vertragsstrafe bei fehlender/mangelhafter Urheberbenennung
Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung die Benennung des Fotografen (Ziff. 5.4), oder wird der Name des Fotografen
mit dem digitalen Bild nicht dauerhaft verknüpft (Ziff. 6.3), hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe
von 100 % des vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des üblichen Nutzungshonorars zu zahlen, mindestens
jedoch 200 € pro Bild und Einzelfall. Dem Fotografen bleibt auch insoweit die Geltendmachung eines weitergehenden
Schadensersatzanspruchs vorbehalten.

8 Umsatzsteuer, Künstlersozialabgabe

Zu den vom Auftraggeber zu zahlenden Honoraren, Gebühren und Kosten kommt die Umsatzsteuer und die
Künstlersozialabgabe, die bei dem Fotografen eventuell für Fremdleistungen anfällt, in der jeweiligen gesetzlichen
Höhe hinzu.

9 Statut und Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat
oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz
des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.

Quelle/Stand: BFF-Praxishandbuch Fotorecht – Erstausgabe 2020 – 10.2.2 Muster Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fotografen

General Terms and Conditions for Photographer Florian W. Mueller (AGB/BFF)

1 Application of the Terms and Conditions

1.1 Images are produced and image licenses conferred solely on the basis of the Terms and Conditions set forth hereinbelow. These Terms and Conditions shall also apply to all future production and license agreements unless or to the extent that regulations deviating herefrom are explicitly agreed.
1.2 Terms and conditions of the customer deviating from the Terms and Conditions set forth hereinbelow are not accepted. Such deviating terms and conditions shall not become part of the agreement even if not explicitly repudiated by the photographer.

2 Production Orders

2.1 Cost estimates by the photographer are not binding. The photographer has to indicate increased costs only if the difference to be anticipated compared with the overall costs originally estimated exceeds 15 percent.
2.2 In the case of photographs of people and of objects enjoying third party copyright, ownership or other third party rights, the customer is obliged to obtain the consent required for the production and use of the images from the person depicted and from the holders of the rights. The customer must indemnify the photographer against compensation claims asserted by third parties resulting from a breach of this duty. The indemnification obligation shall lapse insofar as the customer evidences that he is not at fault.
The aforementioned provision shall also apply if the photographer himself selects the persons or objects to be depicted, provided that the photographer informs the customer of his selection in such good time as to enable the customer to obtain the necessary declarations of consent or to select other suitable persons or objects for the photographic work and make them available.
2.3 If, during the processing of the assignment, the services of a third party have to be used or if any other contract has to be concluded with third parties, the photographer is authorized to enter into the respective obligations in the name and for the account of the customer.
2.4 The photographer selects the images he presents to the customer for acceptance upon conclusion of the production. Subject to the condition that full payment is made (Section 3.4), rights of use are conferred only with respect to those photographs accepted by the customer as being compliant with the agreement.
2.5 The customer is obliged to examine the photographs presented to him upon completion of the production work within a reasonable period of time and to make any complaints as to defects to the photographer. A complaint regarding obvious defects must be asserted in writing within two weeks of delivery of the images, a complaint relating to defects which are not obvious must be raised within a deadline of two weeks after the defect is detected. The deadline for raising complaints is met if the complaint is dispatched in good time. In the event of a violation of the duty to examine the photographs and to assert complaints, the photographs shall be deemed approved with regard to the respective defect.

3 Production Fee and Incidental Costs

3.1 If the time period set for the photographic work is considerably exceeded for reasons for which the photographer is not accountable, any flat rate fee agreed upon shall be increased accordingly. If an hourly or daily fee has been agreed upon, the photographer shall also be paid the hourly or daily rate agreed upon for that period of time by which the photographic work is extended.
3.2 In addition to the fee owed, the customer shall also reimburse the photographer for the incidental costs he incurs in connection with conducting the assignment (e.g. on film material, digital image processing, models, travel).
3.3 The production fee is due upon delivery of the images. If an image production is delivered in parts, that respective part of the fee shall fall due when a part is delivered. If the assignment is for a lengthy period of time, the photographer may demand advance payments in accordance with the time expended.
3.4 The customer does not acquire the rights of use under copyright law until the fee has been paid in full and all incidental costs have been reimbursed.

4 Request for Archived Images

4.1 Images which the customer requests from the photographer’s archives shall be made available for viewing and selection for a period of one month from the date of the delivery note. If no license agreement is entered into within the selection period, analogue images and image data media provided by the photographer must be returned to the photographer before expiry of this period and all and any image data stored by the customer on his own data media must be deleted.
4.2 No rights of use are transferred upon provision of images for viewing and selection. Each and any use requires the prior written declaration of approval by the photographer.
4.3 The use of the images as work copy for sketches or layout purposes and a presentation to customers already constitutes use subject to payment of a fee. If slide frames or foil are/is opened, the photographer is entitled to charge a layout fee – without prejudice to any entitlement to further payment – even if there has been no use of the images.
4.4 The photographer may charge a processing fee for the composition of the image selection; this fee is calculated on the basis of the type and scope of the work entailed and amounts to no less than € 30. Carriage costs (packaging, postage), including the costs of special types of transport (taxi, air freight, express courier), must be reimbursed separately by the customer.
4.5 If the period for returning the analogue image material set forth in Section 4.1 or agreed in the license agreement is not met, a blocking fee shall also be payable – in addition to the other costs and fees – pending receipt of the images by the photographer. The blocking fee amounts to € 1.50 per picture and day, whereby the maximum amount which may be demanded for each individual image shall not exceed the amount provided for in Section 7.5 (sentence 2) of the General Terms and Conditions as flat rate compensation for the loss of the image, irrespective of the duration of the blocked period.
The customer remains entitled to evidence that the photographer did not incur any damage due to the belated return of the images or that the damage incurred is considerably lower than the blocking fee.

5 Rights of Use

5.1 The customer only acquires the rights to use the images for the scope defined in the agreement. No ownership rights are transferred. Irrespective of the scope of the rights of use conferred in individual cases, the photographer remains entitled to use the images within the framework of his own advertising.
5.2 The written consent of the photographer is required prior to conferring and transferring to third parties, including the editors of a publishing house, the rights of use acquired by the customer.
5.3 In principle, only the original version of the image may be used. The consent of the photographer is required prior to any re-working (e.g. montage, alienation using photographic techniques, colouring) and each and any change in the reproduction of the image (e.g. publication of excerpts). The only exception to this is eliminating any undesired lack of focus or colour weaknesses by electronic retouching.
5.4 The photographer must be named as the creator of the image in every publication thereof. The name must be indicated with the image.

6 Digital Image Processing

6.1 Digitalizing analogue images and transmitting digital images by remote data transmission or on data media is only admissible if and insofar as exercising the rights of use conferred requires this form of reproduction and dissemination.
6.2 Image data may only be digitally archived for the customer’s own purposes and only for the duration of the right of use. A separate agreement between the photographer and the customer is required for storing the image data in online databases or in other digital archives accessible to third parties.
6.3 During the digital recording of the images, the name of the photographer must be electronically linked to the image data. Furthermore, the customer is obliged to ensure, by taking suitable technical precautions, that this linking is preserved during every transmission of the data, when the image data are transferred onto other data media, when the data are reproduced on a screen and during any publication, and that the photographer can always be identified as the creator of the image.

7 Liability and Compensation

7.1 The photographer is only liable for damage which he or his agents cause by deliberate acts or gross negligence. This does not apply to damage resulting from the breach of a contractual duty which is of material significance for achieving the object of the agreement (cardinal duty) or to damage resulting from fatal injury, physical injury or damage to health for which the photographer is also liable in case of slight negligence.
7.2 The photographer assumes no liability for the type of use of his images. In particular the photographer is not liable for the admissibility of the use under competition or trademark law.
7.3 Claims by the customer arising from a breach of duty by the photographer or the photographer’s agents shall become time-barred one year after commencement of the statutory period of limitations. This does not include claims for damages based on a deliberate or grossly negligent breach of duty by the photographer or the photogra-pher’s agents or to claims for damages on account of fatal or physical injury or damage to health, even insofar as these are based on a slightly negligent breach of duty by the photographer or the photographer’s agents; the statutory period of limitation applies to claims for damages of this kind.
7.4 Images are sent and returned at the risk and expense of the customer.
7.5 If analogue pictures are lost in the area of risk of the customer, or if such pictures are returned in a condition precluding any further use in accordance with customary practice, then the customer shall pay compensation. In such a case the photographer shall be entitled to demand compensation in an amount of € 1,000 for each original and of € 200 for each duplicate, unless or to the extent that the customer can evidence that no damage arose at all or that it is considerably less than the flat rate demanded as compensation. The photographer reserves the right to assert a claim for a higher amount of compensation.
7.6 In case of the unjustified use, change, reworking or passing on of an image, the photographer has the right to demand a contractual penalty in the amount of five times the agreed fee for use, or, in the absence of such agreement, five times the customary fee for use, but not less than € 500 per picture and individual case. Asserting a claim for any further damages shall remain unaffected hereby.
7.7 If, when an image is published, there is no indication of the name of the photographer (Section 5.4) or if the photographer’s name is not permanently linked with a digital image (Section 6.3), the customer shall pay a contractual penalty in the amount of 100 percent of the agreed fee for use, or, in the absence of such agreement, five times the customary fee for use, but not less than € 200 per picture and individual case. The photographer also reserves the right to assert a claim for a higher amount of damages in this respect.

8 Value Added Tax, social security for self-employed artists

The fees, charges and costs to be paid for by the customer also include Value Added Tax and social security for self-employed artists at the respective statutory rate, which the photographer may incur on third party services.

9 Governing Law and Jurisdiction

9.1 The law of the Federal Republic of Germany shall apply hereto.
9.2 In the event that the customer has no general place of jurisdiction in the Federal Republic of Germany or if he relocates his registered office or normal place of residence abroad after entering into the contract, the place of residence of the photographer is agreed as being the place of jurisdiction.